Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Bagconcept – Martin Bickel e.K., handelnd unter der Marke „bagconcept“, und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Lieferung von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von diesen AGB ausdrücklich ausgeschlossen.
Die AGB in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung durch die Bagconcept – Martin aBickel e.K. in Textform zugestimmt wurde.
Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 Vertragsschluss

Die Darstellung von Produkten, Leistungen oder Angeboten auf der Website oder in sonstigen Medien stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage (invitatio ad offerendum).
Angebote der Bagconcept – Martin Bickel e.K. an Unternehmer erfolgen, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich für Inhalt, Preise und ggf. Annahmefristen ist ausschließlich das jeweilige Angebot.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn
a) der Auftraggeber ein Angebot der Bagconcept in Textform annimmt und die Bagconcept den Auftrag in Textform bestätigt (Auftragsbestätigung), oder
b) der Auftraggeber die im Angebot vorgesehene (An-)Zahlung leistet; die Zahlung gilt als Annahme des Angebots.
Erklärungen in Textform sind insbesondere per E-Mail ausreichend.

§ 3 Individuelle Anfertigungen

Sämtliche Waren werden individuell und auftragsbezogen nach den Vorgaben des Auftraggebers gefertigt. Es handelt sich nicht um Lagerware.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche zur Produktion vorgesehenen Angaben und Unterlagen (insbesondere Druckdaten/Layout, Farben, Maße, Material, Veredelungen, Griff-/Kordelart, Stückzahl) vor Produktionsbeginn sorgfältig zu prüfen und in Textform freizugeben (Druckfreigabe/Produktionsfreigabe). Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der freigegebenen Inhalte.
Nach erteilter Produktionsfreigabe sind Änderungen oder Korrekturen nur nach gesonderter Vereinbarung möglich. Bagconcept ist berechtigt, hierfür eine angemessene Zusatzvergütung zu verlangen und Lieferfristen entsprechend anzupassen; ein Anspruch des Auftraggebers auf nachträgliche Änderungen besteht nicht.
Bei individuell gefertigten Produkten sind handelsübliche bzw. produktionstechnisch bedingte Abweichungen zulässig und stellen keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere für
a) Farbabweichungen (z. B. aufgrund unterschiedlicher Papierchargen, Druckverfahren, Maschinenkalibrierung, Bildschirmdarstellung sowie bei CMYK-/Digitaldarstellung),
b) Material- und Oberflächenabweichungen (z. B. Haptik, Glanzgrad, Laminierung, Papierstruktur),
c) Maß- und Verarbeitungstoleranzen (z. B. Schneide-/Falz-/Klebepositionen, Griffpositionen), sowie
d) Abweichungen bei Veredelungen (z. B. Folienprägung/Prägung/Spotlack) im handelsüblichen Rahmen.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig und werden entsprechend der tatsächlich gelieferten Stückzahl abgerechnet.
Sofern Bagconcept Muster, Andrucke oder digitale Proofs zur Verfügung stellt, dienen diese – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart – ausschließlich der Orientierung. Maßgeblich ist die freigegebene Spezifikation/Druckfreigabe; geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten.
Bagconcept ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber gelieferte Druckdaten auf inhaltliche, rechtliche oder technische Richtigkeit zu prüfen. Eine technische Datenprüfung erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 4 Urheber- und Schutzrechte

Der Auftraggeber versichert, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Unterlagen (insbesondere Logos, Marken, Schriftzüge, Grafiken, Bilder, Texte, Claims und Druckdaten) frei von Rechten Dritter sind bzw. er über die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte verfügt.
Der Auftraggeber stellt Bagconcept – Martin Bickel e.K. von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung (insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten) sowie etwaige Schadensersatzforderungen und Aufwendungen.
Sofern Bagconcept mit der Erstellung von Layouts/Designs beauftragt wird, verbleiben die Urheberrechte an diesen Arbeiten bei Bagconcept, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist. Der Auftraggeber erhält – vorbehaltlich vollständiger Zahlung – ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung des Designs für den konkret beauftragten Zweck/den jeweiligen Auftrag.
Eine weitergehende Nutzung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, die Bearbeitung, Vervielfältigung oder Verwendung für weitere Produkte/Produktionsläufe, ist nur mit vorheriger Zustimmung von Bagconcept in Textform zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Bagconcept ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte oder Druckdaten auf ihre rechtliche Zulässigkeit oder inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.

§ 5 Herstellervermerk

Ein Herstellervermerk (z. B. „bagconcept“) wird nur angebracht, sofern dies vor Produktionsfreigabe ausdrücklich in Textform zwischen den Parteien vereinbart wurde.

§ Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen DAP (Delivered At Place) an die im Angebot bezeichnete Lieferadresse. Transport-, Verpackungs- und ggf. sonstige Nebenkosten sind im Angebot ausgewiesen und Bestandteil der vereinbarten Vergütung.
Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a) Anzahlung in Höhe von 50 % des Netto-Auftragswertes sofort nach Vertragsschluss. Bagconcept ist berechtigt, mit der Produktionsplanung/Produktion erst nach Zahlungseingang zu beginnen.
b) Restzahlung in Höhe von 50 % des Netto-Auftragswertes ist vor Versand fällig, spätestens mit Mitteilung der Versandbereitschaft (Dispatch Notice).
c) Bagconcept ist berechtigt, die Übergabe an das Transportunternehmen/den Versand bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten.
Bagconcept ist berechtigt, bei Neukunden, höherem Auftragswert oder negativer Bonität Vorkasse oder eine höhere Anzahlung zu verlangen.
Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen, insbesondere Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB sowie eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB, soweit anwendbar.
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Zusatzkosten bei Zustellung/Annahmeverzug: Entstehen durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zusätzliche Kosten, insbesondere aufgrund falscher oder unvollständiger Lieferangaben, Nichtannahme, fehlender Erreichbarkeit, vereinbarter Zeitfenster, erneuter Zustellung, Umleitung, Lagergeld/Standgeld, Rücksendung oder sonstiger Verzögerungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, trägt der Auftraggeber diese Mehrkosten. Bagconcept ist berechtigt, diese Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 7 Lieferung und Lieferzeit

Liefer- und Leistungsfristen werden individuell vereinbart. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beginnen Lieferfristen erst, wenn
a) sämtliche technischen und inhaltlichen Details (insbesondere Spezifikation/Druckdaten) vollständig geklärt sind,
b) die Produktionsfreigabe gemäß § 3 in Textform vorliegt und
c) vereinbarte Zahlungen (insbesondere Anzahlung) vollständig eingegangen sind.
Angegebene Lieferzeiten und Termine sind unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlicher Fixtermin vereinbart wurden.
Bei Lieferungen DAP erfolgt der Versand an die im Angebot vereinbarte Lieferadresse. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Lieferung zu üblichen Geschäftszeiten angenommen werden kann und die Lieferangaben vollständig und korrekt sind.
Bagconcept ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
Ereignisse, die Bagconcept nicht zu vertreten hat (insbesondere höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energielieferengpässe, behördliche Maßnahmen, Verzögerungen durch Hersteller/Zulieferer, Transport- und Logistikstörungen, Verzögerungen im Zoll- oder Importprozess sowie Verzögerungen durch Frachtführer), berechtigen Bagconcept, die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Bagconcept wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
Gerät der Auftraggeber mit Mitwirkungspflichten in Verzug (insbesondere verspätete Druckfreigabe, unvollständige Daten, verspätete Zahlungen, fehlende Erreichbarkeit, Annahmeverzug), verlängern sich Lieferfristen entsprechend; etwaige Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Sofern Bagconcept die Ware versendet und eine Sendungsverfolgung/Tracking bereitgestellt wird, gilt die Mitteilung der Versandbereitschaft/Übergabe an den Frachtführer als Versandnachweis.
Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn ein verbindlicher Fixtermin ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

§ 8 Verpackungsgesetz / LUCID / Systembeteiligung

Sofern die gelieferten Produkte/Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz als systembeteiligungspflichtige Verpackungen einzuordnen sind, trifft die Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister (LUCID) sowie zur Systembeteiligung die nach dem Verpackungsgesetz verpflichtete Partei.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Bagconcept vor Vertragsschluss in Textform mitzuteilen, sofern er die Pflichten nach dem Verpackungsgesetz für die gelieferten Verpackungen selbst übernimmt. In diesem Fall stellt der Auftraggeber Bagconcept von sämtlichen Ansprüchen Dritter und behördlichen Maßnahmen einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, die aus einer Pflichtverletzung des Auftraggebers resultieren.
Bagconcept ist berechtigt, erforderliche Nachweise (z. B. Registrierungsnummer) anzufordern.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge

Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die im Angebot, in der Auftragsbestätigung sowie in der Produktionsfreigabe gemäß § 3 festgelegten Spezifikationen. Öffentliche Äußerungen, Werbung oder Abbildungen dienen nur der allgemeinen Beschreibung und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
Bei individuell gefertigten Produkten sind handelsübliche bzw. produktionstechnisch bedingte Abweichungen zulässig und stellen keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere für Abweichungen in Farbe (z. B. aufgrund Papiercharge, Druckverfahren, Kalibrierung, Bildschirm-/Proofdarstellung), Material/Oberfläche/Haptik, Maß/Format, Verarbeitung (Schneiden, Falzen, Kleben), Druckstand/Passer, Griff-/Kordelposition sowie bei Veredelungen (z. B. Laminierung, Folienprägung, Prägung, Spotlack) im üblichen Rahmen.
Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, und werden nach der tatsächlich gelieferten Stückzahl abgerechnet.
Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt, verdeckte Mängel innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat eine möglichst genaue Beschreibung, Mengenangabe sowie aussagekräftige Nachweise (z. B. Fotos) zu enthalten. Unterbleibt die fristgerechte Anzeige, gelten die Waren als genehmigt.
Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel auf vom Auftraggeber bereitgestellte oder freigegebene Inhalte/Unterlagen zurückzuführen ist, insbesondere auf Druckdaten/Layout, Rechtschreibung, Farbdefinitionen, Maße, Beschnittzugaben oder sonstige Spezifikationsangaben, sofern Bagconcept diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln leistet Bagconcept nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie Bagconcept unzumutbar, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
Vor Rücksendung von Ware ist die Zustimmung von Bagconcept in Textform einzuholen. Rücksendungen ohne vorherige Zustimmung werden nicht angenommen. Transport- und sonstige Rücksendekosten trägt der Auftraggeber, es sei denn, Bagconcept hat den Mangel zu vertreten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung, soweit gesetzlich zulässig.

§ 10 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – soweit gesetzlich zulässig – mit Übergabe der Ware an den Frachtführer/Transportdienstleister auf den Auftraggeber über, auch wenn die Lieferung als DAP erfolgt oder Bagconcept die Transportkosten übernimmt.
Verzögert sich die Übergabe oder Zustellung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (insbesondere Annahmeverzug, falsche oder unvollständige Lieferangaben, fehlende Erreichbarkeit, Nichtannahme), geht die Gefahr spätestens mit Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. mit dem ersten Zustellversuch auf den Auftraggeber über.
Sofern der Auftraggeber eine Transportversicherung wünscht, ist dies vor Versand in Textform mitzuteilen; die Kosten trägt der Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart.

§ 11 Haftung

Bagconcept – Martin Bickel e.K. haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Bagconcept nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, reine Vermögensschäden, Datenverlust oder sonstige indirekte Schäden) ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos bleibt unberührt.
Soweit die Haftung von Bagconcept ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Bagconcept – Martin Bickel e.K. aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Bagconcept (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie bis zum Eigentumsübergang gegen Abhandenkommen und Beschädigung im üblichen Umfang zu sichern. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Auftraggeber Bagconcept unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für Bagconcept als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne Bagconcept zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Bagconcept gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt Bagconcept Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrags (inkl. Umsatzsteuer) an Bagconcept ab. Bagconcept nimmt die Abtretung an.
Bagconcept ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Bagconcept kann diese Ermächtigung widerrufen, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

§ 13 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.
Vertrauliche Informationen sind insbesondere (aber nicht abschließend) Preise, Konditionen, Kalkulationen, Angebote, technische Spezifikationen, Produktions- und Qualitätsinformationen, Designs/Layouts, Muster, Lieferanten- und Kundeninformationen sowie sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unabhängig davon, ob diese als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die
a) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
b) ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung öffentlich bekannt werden,
c) der empfangenden Partei von Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsbindung zugänglich gemacht werden oder
d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind; in diesem Fall wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei – soweit zulässig – die andere Partei vorab informieren.
Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Beratern zugänglich zu machen, die diese zur Vertragserfüllung benötigen, und diese entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
Diese Verpflichtung gilt während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach deren Beendigung fort.

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Bagconcept – Martin Bickel e.K. (34576 Homberg (Efze)).
Bagconcept ist daneben berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 15 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertragsverhältnisses sowie Nebenabreden bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand dieser AGB: 22.01.2025